Bei Dr. Bahr habe ich zwei neue Urteile gefunden, die auch für Affiliates relevant sind, wenn auch nicht gerade positiv.
1. Internetwerbung für Arzneimittel
Arzneimittelwerbung im Internet muss lt. BGH auch dann Pflichtangaben beinhalten, wenn der Werbetext sich nach längerer Zeit verändet.
So bewarb ein ein Pharmazieunternehmen im Internet von ihr hergestellte Arzneimittel.
Die Werbung beinhaltete unter anderem folgende Angaben:
„Breites Anwendungsspektrum:
– Bei Athrose
– Bei rheumathischer Athritis
– Bei akuter Gichtarthritis“
Nach einiger Zeit veränderte sich die Werbeanzeige dahingehend, dass folgender Satz zu lesen war:
„Mehr Informationen mit einem Klick!“
Der Käger sah hierin ein Wettbewerbsverbot, nämlich einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.
Detaillierte Informationen hierzu gibt es hier.
2. Unzulässäige Schleichwerbung bei versteckter Link-Werbung
Um eine unzulässige Schleichwerbung handelt es sich lt. OLG München, wenn der Internet-Nutzer auf einer Website einen redaktionellen Inhalt erwartet, dort jedoch nur versteckte Link-Werbung vorfindet.
So hatte ein Internet-Portal mit redaktionellem Inhalt auf seiner Seite Links platziert, die auf Unterseiten mit Werbung verwiesen. Der werbende Charakter der Inhalte war allerdings nicht klar kenntlich gemacht.
Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Redaktion und Werbung, da durch die vorgenommene Einbettung von Werbelinks und die fehlende Kennzeichnung der durchschnittliche Internetsurfer von redaktionellen Inhalte ausgehe.
Weitere Informationen dazu gibt es hier.
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