Alle zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen müssen laut Gesetz mit Preisen versehen sein. Die Einzelheiten zur Auszeichnung, zu Grundpreisen und Preisermäßigungen definiert die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV). Am 28.05.2022 trat eine aktualisierte Form der Preisangabenverordnung in Kraft, welche den Verbraucherschutz nochmals mehr in den Fokus stellt.
Was besagt die Preisangabenverordnung grundsätzlich?
Nach § 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile und somit den Gesamtpreis angeben. Die Preisangaben müssen den Kriterien der Zuordenbarkeit zu Ware, Dienstleistung oder Werbung, der leichten Erkennbarkeit sowie der deutlichen Lesbarkeit gerecht werden. Sofern Einzelpreise aufgegliedert werden, muss jeder Einzelpreis die Umsatzsteuer sowie die anderen Preisbestandteile beinhalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile muss zudem hervorgehoben werden.
Welche Neuerung ist besonders im Bereich der (Online-) Werbung relevant?
In unserem Fall der in der Regel Abverkauf getriebenen Vermarktung ist besonders die Neuerung des § 11 PAngV relevant. Jener Paragraph stellt auf den Umgang beziehungsweise die Kommunikation von Rabattpreisen ab.
Die neue Vorschrift lautet:
§ 11 PAngV – Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Was sind die Implikationen und Herausforderungen?
- Manche Arten von Rabatt-Aktionen sind nicht mehr möglich oder durch die 30-Tage-Preis-Regelung nicht mehr im Sinne des Advertisers abbildbar
- Sobald ein Produktpreis herabgesetzt wurde, muss dieser für 30 Tage als neuer Referenzpreis für weitere Rabattierungen herangezogen werden
- Es besteht ein hoher Dokumentationsaufwand der Preise für Advertiser
- Advertiser haben sich noch nicht ausreichend mit dem Thema auseinandergesetzt und/oder hatten das Datum der Gesetzesänderung nicht im Blick
Wie könnten mögliche Lösungen aussehen?
Wie eine Umsetzung der aktualisierten Richtlinie aussehen könnte, ist auf den Produktdetailseiten im Online-Shop des Händlers Zalando zu sehen:
Sofern eine solche Darstellung aus technischen Gründen im Shop nicht abbildbar ist, kann auf die folgende Art der Preis-Promotions zurückgegriffen werden:
- Werbung, bei der sich der Rabatt auf den UVP bezieht
- Drauf- und Dreingaben („Kaufe 3, zahle 2“)
- Individuelle Preisermäßigungen (Rabatt auf den nächsten Einkauf)
Was ändert sich für Affiliates und Advertiser im Speziellen?
Affiliates:
- Deal- und Gutscheinseiten können weiterhin für Advertiser Preis-Promotions durchführen (auf Referenzpreis bei der Bewerbung achten oder UVP nutzen)
- Erste Preisvergleicher und Produktsuchmaschinen-Partner haben angekündigt, auf die Ausspielung von Streichpreisen zu verzichten
- Cashback-Partner könnten gefragter werden, um leichter mit (indirekten) Rabatten abzuverkaufen
Advertiser:
- Produktdatenfeed schnellstmöglich aktualisieren und die korrekten Referenzpreise angeben
- Es ist anzuraten in einer zusätzlichen Spalte den UVP aufzunehmen, falls noch nicht vorhanden
- In der Gutscheinstrategie könnte man vermehrt auf Fixbeträge und/oder Verknüpfungen der Rabatte an Kundenkarten setzen
Gibt es Implikationen für Black Friday & Co?
- Es wird vermutet, dass sich voraussichtlich gegenüber den Vorjahren nicht viel ändert
- Händler werden einige Zeit im Voraus mit Preiserhöhungen starten, damit zum Black Friday hin wiederum höhere Rabatte margenschonend erzielt werden können
Die Key Takeaways
- Ziel ist es, dass Verbraucher:innen Preisermäßigungen und Preiszusammensetzungen aufgrund einheitlicher Infos besser einschätzen können
- Keine Möglichkeit mehr, für kurze Zeit fiktive und hohe Preise („Mondpreise“) zu setzen und diese dann im Nachgang stark zu reduzieren
- §11 PAngV: jede Preisermäßigung soll dem niedrigsten Preis des Advertisers der letzten 30 Tage vor Anwendung des ermäßigten Preises zugrunde liegen
- Dieser Preis muss als Referenzpreis angegeben werden (Bsp.: „Statt 2,99 € jetzt 1,99 €“)
- Über Mechaniken wie die Angabe des UVP als Referenz sowie die reine Verwendung von Streichpreisen können Anpassungen „umgangen“ werden
Grundsätzlich gilt aus Gründen des Verbraucherschutzes:
Der tatsächliche Endpreis einer Ware oder Dienstleistung muss für die Kund:innen klar kommuniziert werden (inkl. ausgewiesener Mehrwertsteuer). Zudem sind Preisrabatte und deren Historie transparent darzustellen.
Wir hoffen, dir mit diesem Artikel hilfreiche Infos zur Preisangabenverordnung an die Hand gegeben zu haben!
Disclaimer: Bei obigem Text handelt es sich um keine Rechtsberatung.
Für Rechtssicherheit ist stets ein/e Justiziar/in zu konsultieren.