Vor Kurzem berichtete ich auf AffiliateBLOG.de über die Mitstörerhaftung im Affiliate Marketing und die damit verbundene Verantwortung des Advertisers für sein Partnerprogramm.
Heute möchte ich über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 2013 berichten (Az.: 6 U 36/13). Ein Affiliate hat dabei über eine sog. Vertipperdomain, auch Typosquatting genannt, über ein Affiliateprogramm auf die Website eines Mitbewerbers weitergeleitet.
So eine Weiterleitung stellt allerdings lt. Meinung des OLG eine gezielte Behinderung des Inhaber der betreffenden Domain (URL) gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar.
In diesem Fall wurde deswegen der Advertiser in Haftung genommen, weil sein Affiliate gemäß § 8 Abs. 2 UWG für das rechtswidrige Typosquatting „beauftragt“ wurde.
Ich zitiere nun den Fall von medien-internet-und-recht.de
Die Tatbestandsmerkmale „in einem Unternehmen von … einem Beauftragten“ (§ 8 Abs. 2 UWG, enstprechend § 14 Nr. 7 MarkenG) sind gemäß dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Der Unternehmensinhaber soll sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängingen Dritten verstecken können (BGH, GRUR 2008, 186 – Telefonaktion; BGH, GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205). Beauftragter ist jeder, der in die betriebliche Organisation des Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Inhaber zu Gute kommt und der Inhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragten hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, GRUR 2005, 864 – Meißner Dekor II). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Inhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm; BGH, GRUR 2011, 617 – Sedo). Beauftragte in diesem Sinne sind auch Werbepartner des Betreibers einer Internetseite, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise auf jene Internetseite bereitstellen, um für das dortige Angebot zu werben (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm). Die Gestaltung der Partnerseite, von der aus per Link die Webseite des werbenden Unternehmen aufgerufen werden kann, ist diesem grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestalten (BGH, GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm) und inwieweit der Werbepartner bei der Webseitengestaltung gegen ausdrückliche vertragliche Abreden verstößt (OLG Senat, K&R 2008, 465 – Nova Nutria). Die Haftung des Unternehmensinhabers endet allerdings, wo das Handeln des Beauftragten nicht mehr seiner Geschäftsorganisation, sondern der eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (wird ausgeführt).
Die komplette Gerichtsentscheidung findet Ihr hier als pdf.
Doch wie funktioniert Typosquatting genau?
Typoquatting wird auch als Vertipperdomains oder Tippfehlerdomains bezeichnet. Das Ziel dabei ist es per URL die Direkteingabe abzufangen (Type-in Traffic). So kann z.B. anstelle http://www.domain.de der Tippfehler-Klassiker http://www-domain.de eingesetzt werden.
Buchstabendreher wie „ei“ bzw. „ie“ sind auch sehr beliebt. So wäre beispielswiese auch http://www.biespiel-domain.de möglich. Auch im SEA gibt es hierzu versuche, die Display-URL zu faken. In den Google Adwords ist für den User das „i“ kaum zu unterscheiden von einem „I“. So könnte man z.B. auch für http://www.beIspiel-domain.de einbuchen.
Es kann auch vorkommen, dass nach dem Klick auf die Tippfehler-URL eine Website im Layout des Merchants erscheint, die den unbedarften User „cacht“ und seine Userdaten per Formular aufnimmt, die dann per Affiliate-Tracking-Code an den Merchant gesendet werden. Der User weilt in diesem Prozess empfunden auf der Seite des Merchants.
Häufig verwenden Typosquatter auch bestimmte Tools, um damit automatisiert Vertipperdomains zu erstellen und diese dann zu registrieren. Gängige Tools hierzu sind z.b. trend-coding.com oder rashword.de.
Hier am Beispiel von Affiliateblog.de
Wie kann man sich nun vor Typosquatting und v.a. der Mitstörerhaftung schützen?
Wie bereits in meinem letzten Artikel beschrieben ist es v.a. wichtig, dass ihr wisst, über welche Traffickanäle Eure Affiliates aktiv sind.
Solltet Ihr hierzu keine professionelle Agentur haben, die den Advertiser-Account betreut oder einen eigenen Fachexperten im Haus haben, empfehle ich Euch die Teilnahme an meinem Tages-Seminar “Fraud-Protection”, welcher am 13. März im Park-Inn-Hotel in Berlin stattfindet. Inhalt des Workshops ist u.a. Arten von Betrugsmöglichkeiten wie Typosquatting, Adware, Cookie Stuffing, SEA Brandhijacking, Blackhat-Methoden.., sowie Tools zur Fraud-Identifizierung, manuelle Fraud-Filter, Sanktionsmaßnahmen und Schutzmöglichkeiten.
In dem Workshop wird zudem auch ein Fachanwalt für Neue Medien anwesend sein, der Euch für alle Fragen zur Verfügung steht und Euch zudem Tipps für die Erstellung rechtlich sicherer AGBs gibt.
Derzeit gibt es allerdings nur noch 2 Tickets für den Workshop. Infos und Tickets gibt es unter: www.affiliate-conference.de/workshops/fraud-protection/
Erstellung von AGBs
Um sich Präventiv vor Betrug zu schützen ist es v.a. wichtig, dass Ihr Euren Affiliate-Partnern eigene Teilnahmebedingungen/AGBs zur Verfügung stellt, um damit zu definieren, welche Werbearten erlaubt sind und welche nicht. Auch aus rechtlichen Gründen hinsichtlich der Mistörerhaftung solltet Ihr AGBs zum Schutz Eurer Rechte definieren und in den Affiliate-Netzwerken hinterlegen. Hierzu bieten wir Euch in Kooperation mit einer Anwaltskanzlei für Neue Medien speziell auf das Affiliate Marketing definierte AGBs an, die Ihr als einmalige Pakete bei low.budget.affiliate buchen können.
Infos zur AGB-Erstellung ab 499,- Euro findet Ihr unter: www.low-budget-affiliate.de/leistungen/agb-erstellung/
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