Gutscheine gehören im Affiliate-Marketing immer noch zu einem der größen Umsatztreiber. Zudem sind sie ein gutes Tool, um damit Kaufabbrecher zurückzugewinnen, Warenkörbe zu erhöhen und Bestandskunden zum erneuten Kauf anzuregen.
Doch nun könnte der Einsatz von Online-Gutscheinen bald erschwert werden und zwar durch die Neufassung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (auch Payment Services Directive, oder kurz PSD genannt).
Was soll das sein?
Die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) bildet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr. Die Richtlinie sieht die Einführung moderner und umfassender Vorschriften vor, die für alle Zahlungsdienstleistungen in der Europäischen Union gelten werden. Ziel ist es, dass grenzüberschreitende Zahlungen so einfach, effizient und sicher werden wie ’nationale‘ Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats. Außerdem soll der Wettbewerb verbessert werden, indem die Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter geöffnet werden, was zu höherer Effizienz und geringeren Kosten führen dürfte. Gleichzeitig schafft die Richtlinie die nötige rechtliche Basis für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA).
Alle Infos hierzu findet Ihr hier.
Was hat das mit Gutscheinen zu tun?
Lt. der neuen Zahlungsdiensterichtlinie, sollen ab dem Jahr 2017 Instrumente, die bei unterschiedlichen Händlern als Zahlungsmittel in einem begrenzten Umfeld eingesetzt werden können, nur noch mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herausgegeben werden können.
Derzeit wird diskutiert, ob digitale Gutscheine zu Schattenwährungen zu rechnen seien, da teilweise über Gutscheine durchaus hohe Geldsummen zirkuliert werden.
Was ist der Grund dafür?
In der Diskussion ist aktuell, dass wenn Gutscheinsysteme mit einem Gesamtbetrag von mehr als 1. Mio. Euro betrieben werden, hierzu eine eigene Konzession als Zahlungsdienstleister benötigen. Es könnte sogar soweit gehen, dass für manche Online-Shops digitale Zahlungsarten nicht mehr zur Verfügung stehen.
Was hat das mit Affiliate-Marketing zu tun?
Gerade bei großen Onlineshops oder Konzerngruppen, könnte die neue Zahlungsdiensterichtlinie dazu führen, dass das Thema Gutscheine strategisch neu ausgerichtet wird, um dadurch rechtliche Probleme zu vermeiden.
Wie geht es nun weiter?
Aktuell handelt es sich immer noch um einen Entwurf der Änderung, die allerdings bereits bis 2017 umgesetzt werden soll. Ob allerdings Gutscheine zukünftig als E-Geld oder als Zahlungsdienst einzustufen sind, das ist noch nicht hinreichend geklärt.
Was sagen Affiliates, Agenturen und Fachanwälte zu diesem Thema?
Torsten Latussek von COUPONS4U.de
„Ich glaube nicht, dass diese praxisferne Einstufung von Gutscheinen in diesem Ausmaß stattfinden und das Affiliate-Marketing beeinflussen wird. Hier fehlt mir zudem die Abgrenzung von Kaufgutscheinen à la Groupon und dem Rabattinstrument Gutscheincode. Sollte eine doch strengere Richtlinie eingeführt werden, die Gutscheine komplett unterbinden wird, dann wäre das ein großer Nachteil ggü. etablierten Rabattsystemen in den USA und dem Rest der Welt. Daher wird dies höchstwahrscheinlich nicht in dieser Form umgesetzt werden.“
Ralf Mardeis von der Agentur Peakpoint
„Nun bin ich kein Jurist, aber bei genauem durchlesen der Informationen geht meiner Meinung nach klar daraus hervor, dass es sich bei diesen „Gutscheinen“ um Pre-Paid Karten handelt. Denn hier ist ja tatsächlich „echtes“ Geld im Umlauf. Im Gegensatz zu den Affiliate Gutscheinen. Hier steht ja nicht wirklich ein echter Betrag gegenüber, sondern lediglich eine Preisersparnis, die ein Online Shop auch ohne Gutschein geben könnte. Bei den Pre-Paid Karten handelt es sich aber um ein echtes Zahlungsmittel. Ich denke hier kann man ganz gelassen in die Zukunft blicken. Wird alles, wie so oft von der Presse hochgespielt und schlecht reflektiert kommuniziert.„
Dino Leupold von Löwenthal von der Agentur explido
„wenn man hier etwas weiter denkt, dann müsste ja jeder „Sale“ jede Rabattaktion „5% auf alles der Vorkollektion“ etc. ein virtuelles Zahlungsmittel sein. Das geht ja fast schon in die Richtung passive Rechnungsabgrenzung. Somit müsste jede Rabattaktion erst komplet bepreist werden, also wie viele Gutscheine wären im Umlauf, Einlösequote, Warenkorbwerte, etc. um den Gesamtbetrag der Aktion als E-Geld-Bemessungsgrundlage darzulegen. Auch ist hier ja die Rede von über 1 Mio €, somit würden wohl so ziemlich 90% des Onlinegutscheinmarktes nicht darunter fallen. Aber mit den Prepaid Karten hat Ralf Mardeis sicher Recht, denn auch eine Allianz Arena mit Ihrer auferzwungenen Arenacard als Zahlungsmittel hat sicher mehrere Millionen € uneingelöstes Geld auf den Karten. Wo wir wieder bei der PRA sind. Auch kann ich mir vorstellen, dass Gutscheine, welche eine fixen monatären Wert mit einer Kaufaktion haben nur darunter fallen können, Gutscheine, die eine prozentuale Ermäßigung darstellen kann man ja wie, weiter oben von mir beschrieben, kaum in real meßbare Zahlen umrechnen. Somit ist mein Fazit, dass Gutscheine in keinster Weise vor dem aus stehen.“
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
„Hurra, ein neues Sommerloch-Thema! Denn an dem Gerücht, dass die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie irgendwelche Auswirkungen auf das Affiliate-Marketing hat, ist rein gar nichts dran. Gutschein ist eben nicht Gutschein. Auch wenn manche Webseiten dies derzeit wild behaupten.
Das, was die Richtlinie regeln will, ist der Bereich der sogenannten Guthaben- bzw. Prepaid-Gutscheine, d.h. Verbraucher X zahlt eine Summe ein und erhält dafür einen Gutschein, den er z.B. einer dritten Person schenkt. Was die Richtlinie nicht regelt, sind die im Affiliate-Marketing üblichen Rabatt-Gutscheine, d.h. Verbraucher kauft im Online-Shop ein und erhält durch den Gutschein einen Rabatt von 5%. Hinsichtlich der Rabatt-Gutscheine ändert sich also rein gar nichts. Übrigens ist das letzte Wort auch bei den Guthaben- bzw. Prepaid-Gutscheinen noch nicht gesprochen. Auch hier ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob diese überhaupt unter die Richtlinie fallen.“
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