Rechtskräftig: Marke „Black Friday“ wird für Werbedienstleistungen endgültig gelöscht

Aufatmen in der Werbe- und Affiliate Branche. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts, wonach die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist, vollumfänglich bestätigt. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist damit rechtskräftig und die Marke wird für die betreffenden Dienstleistungen nun endlich aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht.

Bereits im Februar 2020 hatte das Bundespatentgericht die Löschung der Marke „Black Friday“ für viele Werbedienstleistungen beschlossen. Für die Entscheidung des Gerichts war unter anderem maßgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis des Begriffs „Black Friday“ für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hatte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und wollte so die Löschung der Marke für die betreffenden Dienstleistungen verhindern. Der BGH wies die Beschwerde nun jedoch vollständig zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts. Die Löschung ist damit rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.

Für die folgenden Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ wird die Marke jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht:

Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte

Ursprünglich gingen insgesamt 15 Parteien gegen die Wortmarke Black Friday vor und beantragten die Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und/oder 3 MarkenG). Am Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH beteiligten sich nur noch die Internetportale BlackFriday.de und mydealz.

Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen wegen Verfalls

In einem weiteren Verfahren geht BlackFriday.de zudem gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des Bundespatentgerichts erfasst wurden. Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2021 (LG Berlin, 52 O 320/19) die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Aktuell wird die Entscheidung im Berufungsverfahren vom Kammergericht Berlin überprüft.

Mehr dazu unter www.affiliateblog.de/urteil-zur-marke-back-friday-klage-vor-dem-landgericht-berlin.

Timo Harsch
Timo Harsch
Timo Harsch ist Leiter Marketing bei der xpose360 und betreut alle Marketingmaßnahmen der Agentur. Der studierte Politikwissenschaftler sowie Dialog- und Online-Marketing-Fachwirt (BAW) ist seit über 10 Jahren in der Agenturwelt zu Hause und hat ein großes Faible für Marken sowie modernes und kreatives Marketing.
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